Beschreibung
Des Autors subjektive Sicht auf aktuelle Disskussionsthemen in Deutschland.
Bei Dissens zu den geäußerten Ansichten ist eine begründete Gegenmeinung immer erwünscht.
B. Das NPD Verbotsverfahren und der Verfassungsschutz
Nach den haarsträubenden Versäumnissen im Falle des Thüringer Nazitrios, welches sich schließlich im sächsischen Zwickau in die Luft sprengte, also nicht wirklich gut, aber was will man auch von solchen Dilettanten erwarten, außerdem war es ja Frau Zschäpe, die alle Beweise knallend vernichten sollte und zum Dank dafür jetzt in Haft sitzt, hat Bundesinnenminister Friedrich eine Reform des Verfassungsschutzes verkündet.
Doch wirklich revolutionär ist das nicht. Nur wenige Köpfe rollten. Einige Ämter der Länder sollen jetzt zusammengefasst werden, was aber die Länder als einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre Kompetenzen ansehen unddeshalb nicht wirklich mitspielen wollen.
Und dann natürlich wie immer die Worte, dass man doch mal besser zusammenarbeiten soll.
Und als wäre dies nicht alles schon schlimm genug erfahren wir plötzlich, dass da zufällig Akten einfach im Schredder verschwanden, die von nicht geringer Wichtigkeit waren.
Meiner Meinung nach sollte eine vollständige Untersuchung des Verfassungsschutzes stattfinden und zwar eine komplette Durchsicht der ganzen Aktivitäten der letzten, mindestens, 10 Jahre. Diese Ergebnisse sollten zu den entsprechenden Reaktionen führen. Die Führungsriege des Verfassungsschutzes, welche ganz fest daran arbeitet unseren Staat systematisch zu unterlaufen sollte aus den Ämtern geworfen werden und zwar ohne Ehrenbesoldung, denn sie haben keinen Schaden von unserem Staat abgewandt und die Verfassung geschützt, sondern antidemokratische Kräfte leidenschaftlich monetär und personell unterstützt.
Außerdem sollte die Zusammenarbeit aller Kräfte, also Polizei und Verfassungsschutz durch zentrale Datenbanken und länderübergreifende Zusammenarbeit, sowie länderübergreifende Einsatzzuständigkeiten geregelt werden, damit nicht ein Bundesland verdächtige Personen sucht, die Behörden anderer Länder warnt, die aber nicht tätig werden und so die entsprechenden Kräfte stillschweigend Asyl geben unter der Obhut einer gesamtdeutschen Verfassung!
Auch wäre der Austausch des profillosen Innenministers Friedrich bitter nötig, denn ein Minister, der, sobald sein Vorsitzender (Horst Seehofer) ihn zurückpfeift sofort einknickt und praktisch keine eigene Meinung hat, der gehört nicht auf einen so wichtigen Posten.
Auch sollte der Verfassungsschutz sich bei einer Neuordnung einmal überlegen, wen es denn mehr zu überwachen gilt. Die angeblich verfassungsfeindliche Linkspartei (also Teile davon wie z.B. das parteiinterne Programm „Cuba Si!“ werden überwacht, oder Gregor Gysi) oder doch lieber die ganz offensichtlich die Werte unserer Verfassung nichtachtenden Kammeraden aus der rechten Ecke. Der Leser mag sich sein Urteil selber bilden.
Und da sind wir auch schon bei der nächsten Problematik, dem angestrebten Antrag auf Verbot der NPD vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG).
Gehört eine Partei verboten, die ganz offen zugibt, dass sie den Staat, der sie zulässt, abschaffen will? Vom Gefühl her wohl ja. Doch so einfach ist die Sachlage freilich nicht.
Parteien können nur vom BVerfG verboten werden (Art. 21 II 2 GG) und solange dies nicht geschah sind es zugelassene Parteien. Selbst, wenn das Verfahren vor dem BVerfG bereits im Gange ist. Es wäre auch verkehrt dann Parteien, wie man die Konstruktion im Zivilrecht hat, für schwebend unwirksam zu erklären.
Einmal setzten wir uns schon in die Nesseln als wir Anfang der 2000er übereilt ein Verfahren gegen die NPD anstrengten und, zu Recht, scheiterten.
Daraus lernte man endlich und will nun endlich viel intensiver nach Verquickungen der NPD zu radikalen Organisationen suchen, die den Staat mit ihren terroristischen Anschlägen schaden wollten oder es taten. Das zumindest ist löblich.
Doch möchte man sich fragen ist der Gewinn, ist der Zweck dieses Verbotes? So lange eine radikale Partei wie die NPD im Licht der Öffentlichkeit steht kann man ihre Machenschaften auch in die Öffentlichkeit zerren, kann man ihre verquere Ideologie bloßstellen. Und es hat offensichtlich Erfolg, denn schenkt man der einst vom Kabarettisten Volker Pispers geäußerten Statistik glauben, dann sind allein in Mecklenburg-Vorpommern mehr als 50% derer, die ursprünglich beim Einzug der NPD in den Landtag als Mitglieder dabei waren bereits ausgetreten und dass in nicht einmal 5 Jahren, denn zu jenem Zeitpunkt waren noch nicht einmal Wahlen.
Warum soll man also eine Partei verbieten, die offensichtlich kein bleibendes ideologisches Gewicht in der BRD hat und die man so doch viel besser regulieren kann, deren Umtriebe man besser nachvollziehen kann?
Ist sie nämlich verboten haben wir das Problem, dass sich alles nur noch im Untergrund abspielt und das ist um ein Vielfaches gefährlicher als das bisher offen geäußerte braune Gesülze von Personen, die sich in einer Reihe mit den ehemals großen NSDAP Rhetorikern wie Joseph Göbbels sehen, wie einem Holger Apfel in Sachsen.
Demnach steht meine Meinung fest: Ein Verbot der NPD hätte keinen Mehrwert für unsere demokratische Gesellschaft, sondern würde sie im Gegenteil stärker gefährden. Auch wenn die Analogie nicht passt, aber es ist dann ein wenig wie seinerzeit das Verbot der KPD in der BRD-West, die kein politisches Gewicht in einem sozialen und demokratischen Bundesstaat hatte.
C. Beschneidungen gesetzlich zu regeln zerstört das jüdische Leben in Deutschland
Man kann verstehen was der Urteilsspruch des LG Köln auslöste, als es, neben dem eigentlichen strafrechtlichen Fall entschied, dass Beschneidungen Minderjähriger eine Straftat sind.
Was war passiert? Ein Arzt hatte einen muslimischen Jungen beschnitten bei dem traten starke Nachblutungen auf. Er wurde ins Krankenhaus gebracht, die Blutung gestillt. Der behandelnde Arzt glaubte aber, dass hier ein Pfuscher am Werk gewesen sei und verständigte die Polizei.
Vor Gericht wurde der Beschneider freigesprochen wegen eines unvermeidlichen Verbotsirrtums (§17 I StGB) traf ihn keine Schuld, was unzweifelhaft korrekt ist.
Aber plötzlich ist da Rechtsunsicherheit. Wenn man ein Kind beschneidet, wandert man dann sofort in den Bau?
Eins ist klar, hier muss jetzt eine gesetzliche Regelung her, denn keine Regelung ist noch schlimmer. Aber warum haben wir plötzlich ein Problem mit Beschneidungen?
Man kann feststellen, dass sich die Menschen ihrer Rechte in den letzten Jahren immer deutlicher bewusster geworden sind. Und do wollen sie nicht mehr fremdbestimmt sein, sondern selbst bestimmen dürfen, wann man was und wie mit ihnen macht. Außerdem stellt sich der säkulare Staat der Herausforderung nicht alles, was unter die Religionsfreiheit fällt einfach so zuzulassen.
Damit zu den verfassungsrechtlichen Positionen. Einerseits das Recht der Religionsfreiheit (Art. 4 I, II GG). Deutschland gewährt, ausnahmslos jeder Religion, dass ihr Glauben frei ausgeübt werden kann. Dazu zählen das Feiern von Feiertagen, das Tragen religiöser Symboliken und Kleidung in der Öffentlichkeit, eigene Essensregeln etc.
Doch auch dem sind Grenzen gesetzt, zwar keine Schranken aus dem Artikel selbst, sondern verfassungsimmanente Schranken, also Schranken, die sich aus anderen Grundrechten ergeben. Der Religionsfreiheit wird hier das Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit entgegen gestellt (Art. 2 II 1 Alt. 2 GG).
Kann die Religionsfreiheit in diesem Falle nicht eingeschränkt werden? Die Antwort ist klar; nein! Sobald man Kinder körperlich nicht unversehrt lässt muss es eine Rechtfertigung des Eingriffs geben. Und dafür reicht die Religionsfreiheit nicht aus. Es reicht nicht zu sagen, dass man diesen Ritus schon immer durchführt und dass er wichtiger Bestandteil des Mannerdens in der Gemeinschaft ist. Dieser Eingriff wird nur gerechtfertigt, wenn er praktisch keinen Einfluss auf den jungen Menschen hätte, wegen seiner Kürze und Unerheblichkeit und wenn er unbedingt geboten wäre.
Jetzt muss man aber auf Psychologen verweisen, dass man einerseits den Kindern mit der Beschneidung psychisch nichts Gutes tut, weil diese Anwendung von Beschneidungswerkzeug das Kind-Eltern Verhältnis irreparabel schädigen kann, denn was muss das Kind von Eltern denken, die ihm, ohne seine Zustimmung, im Kleinkindalter die Vorhaut abschneiden lassen? Gut, normalerweise werden sie nichts dazu sagen, da sie selbst gläubige Juden bleiben und der Eingriff für die Meisten kein dramatisches Übergehen ihrer Rechte darstellt.
Doch sollten wir nicht überlegen, dass ein Staat, der die körperliche Unversehrtheit seiner Bürger als eines der obersten Verfassungsgüter ansieht sich in dieser Frage nicht auch äußern muss und evtl. scheinbar feste Gewohnheiten durchdringen darf?
Es muss eine Regelung her, die beide Seiten zufrieden stellt. Wohl wäre es wichtig ausgebildete jüdische Ärzte beschneiden zu lassen, welche die Briss dann entweder im Krankenhaus vornehmen, oder davon abgesandt, diese in gesonderten Räumen im Tempel vornehmen.
Persönlich wäre ich, eine der Thora wiedersprechende Lösung, dass man nur Kinder ab dem 16. Lebensjahr mit Einstimmung von Eltern und Kindern beschneiden darf oder, wenn sie 18 Jahr alt geworden sind, nur allein auf Wunsch der dann voll Geschäftsfähigen.
Das Problem dabei ist, dass die Thora vorschreibt, dass männliche Kinder bereits sehr jung beschnitten werden müssen um den physischen Bund mit Abraham einzugehen.
Man kann allerdings aus dem Interview, welches Radio Mephisto mit einem Leipziger Rabbiner führte hören, dass auch ohne Beschneidung die Jungen Teil der jüdischen Gemeinde sind, nur haben sie das Band mit Abraham nur geistig geknüpft. Auch haben berühmte Juden, wie Siegmund Freud ihre Kinder nie beschneiden lassen.
So ein vollkommen unumstößliches Gebot scheint es also nicht zu sein, wenn man auch darüber disponieren kann, ohne aus der Gemeinde ausgeschlossen werden zu können.
Aber machen wir jüdisches Leben in Deutschland mit einer Regelung, die definitiv wie die präferierte des Autoren aussehen wird, sondern den jüdischen Gemeinden um ein Vielfaches gefälliger sein wird, kaputt?
Dazu finde sollten wir bedenken, welche Möglichkeiten wir bieten jüdisches Leben entfalten zu lassen. Die Religion darf frei ausgelebt werden, Metzgern ist es gestattet, abweichend von Metzgereiverordnungen, zu schächten, entschied das BVerfG schon vor Jahrzehnten. Das Arbeitsrecht gesteht eine den jüdischen Arbeitnehmern freundliche Behandlung zu, was den Sabbath (Freitagabend) betrifft.
Jüdisches Leben kann sich also vielfältig, schrankenlos entfalten in Deutschland. Niemand, also kein normaler Mitbürger, abgesehen von den ideologisch verwirrten Bürgern, wird heute noch die Nase rümpfen über Käppi tragende Juden. Es gibt jüdische Tempel, die große Jüdische Gemeinschaft, welche auch ein nicht geringes politisches Gewicht hat.
Wir mischen uns in einen Aspekt des jüdischen Lebens ein, den wir aber bald, hoffentlich zur Zufriedenheit aller, gesetzlich geregelt haben. Und dann wird keiner mehr sagen, dass jüdisches Leben durch diesen Urteilsspruch unmöglich wird.
Aber was ist mit der anderen Position, der elterlichen Sorge (Art. 6 II 1 GG)? Kann diese das Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit einschränken?
Grundsätzlich umfasst die elterliche Sorge 2 Aspekte; die Geldsorge und die Personensorge. Wichtig für uns ist die Personensorge, die Erziehung und Pflege des Kindes umfasst. Darunter fallen so wichtige Entscheidungen, wie die Frage, ob man das eigene Kind nach der Geburt impfen lässt oder nicht und auch die Beschneidung.
Doch muss man abwägen wozu es dient. Die Impfung der hochzuachtenden Volksgesundheit, die Beschneidung dem physischen Band zu einer hypothetischen Entität. Ja, Abraham ist hoch zu ehren, aber auch so, dass man schon Kleinkinder, die noch keinen eigenen Willen artikulieren können beschneiden lassen will? Reicht allein der religiöse Wille der Eltern aus um den Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Kleinkindes durch die elterliche Sorge zu rechtfertigen? Meiner Ansicht nach nicht, denn dann würden wir den Fokus vom Wohle des Kleinkindes abwenden.
Demnach bin ich für eine gesetzliche Regelung um die Rechtsunsicherheit zu beenden, aber sollten wir dabei nicht das Wohl des Kindes aus den Augen verlieren. Und auch sollten wir nicht vergessen, dass wir keineswegs, wie es gerne behauptet wird, sofort deswegen antisemit wären und das jüdische Leben unmöglich machen würden.
A. Die eingetragene Lebenspartnerschaft auch im Steuerrecht der Ehe anzugleichen
Seit mehreren Jahren haben wir in Deutschland das Lebenspartnerschaftgesetz (LPG). Seine rechtliche Einordnung ist schwierig, der Sinn jedoch einfach.
Rechtlich gesehen ist eine eingetragene Lebenspartnerschaft keine Ehe, denn eine Ehe wird zwischen einem Mann und einer Frau geschlossen. Daran kann man nicht rütteln, denn weder eine zweite Frau oder ein zweiter Mann lassen sich jeweils unter den Begriff des anderen Geschlechts subsumieren.
Sie ist aber auch keine Familie, denn eine Familie bilden schon das Kind und der alleinerziehende Elternteil. Ein Lebenspartner oder ein Ehepartner sind dafür nicht notwendig.
Demnach ist die eingetragene Lebenspartnerschaft eine Neuschaffung, die zwar nicht in klassische Begriffe und Bilder passt, aber notwendig ist. Denn welch eine Gesellschaft wären wir, wenn wir es nicht erlauben würden, dass gleichgeschlechtliche Partner, welche sich lieben, nicht auch eine Lebenspartnerschaft (vorsicht Terminus, nicht Ehe!) eingehen könnten?
Doch was unkt man nicht schon wieder, wenn es jetzt heißt, dass man eingetragenen Lebenspartnerschaften auch gestatte soll, die gleichen steuerlichen Vorteile genießen zu können, wie Eheleute?
Man will plötzlich hervorheben, dass wir gleichgeschlechtliche Paare plötzlich bevorzugen würden, die klassischen Ehepaare vor den Kopf stoßen.
Da fragt man sich do, wie dies gemeint sein soll. Ehepaare können eine für sie günstigere Steuerklasse wählen, logisch, denn Ehepaare haben andere, vor allem finanzielle, Belastungen als Alleinstehende, also müssen sie steuerlich eine gewisse Bevorzugung erhalten.
Aber warum denn keine Lebenspartner? Weil sie keine Eheleute sind, nach der Terminologie?
Dieser Gedanke ist nur der Bedeutung der Worte nach korrekt, würde aber zu einer Ungleichbehandlung führen, die überdies nicht vernünftig nachzuvollziehen ist.
Eingetragene Lebenspartner leben auch zusammen, haben ihre gegenseitigen Pflichten, müssen wirtschaftlich füreinander sorgen usw. Von den Pflichten her macht das keinen Unterschied. Warum sollen sie dann nicht steuerlich entlastet werden?
Weil sie keine Familie gründen können? Zugegeben, dies ist ein interessanter Punkt. In der Tat ist es nicht möglich, dass z.B. ein homosexuelles, weibliches Paar ein Kind dadurch zeugen kann, dass man bei einer der Partnerinnen eine Insermination männlicher Spermien vornimmt. Also deutsche Ärzte werden dies nicht tun, allerdings z.B. spanische oder niederländische. Und da sollte man doch langsam mal anfragen, wie wir denn gedenken mit diesem Befruchtungstourismus umzugehen. Wohl wäre die einfachste Lösung es auch bei uns zu erlauben und die bisherigen Arztregelungen, die es nicht zulassen, fallen lassen.
Nun kommen wir aber wieder zum Problem zurück. Es ist auch möglich, dass, bleiben wir bei unserem weiblichen Paar, die eine aus einer früheren Ehe ein Kind mitbringt. Dann kann die Lebenspartnerin das Kind adoptieren, dazu werden dann die normalen Regelungen zum Adoptionsrecht angewandt (§§ 1741-1772 BGB).
Damit ist geklärt, dass auch hier Kinder vorhanden sein können und nicht zu vergessen gibt es auch Ehen ohne Kinder, also läuft auch dieses Argument leer.
Und ein paar vollkommen Radikale in dieser Diskussion behaupten gar Homosexualität habe Gott nicht gewollt.
Dazu sei nur kurz angemerkt: Wenn wir alle Geschöpfe Gottes sind, warum hat er dann in seiner Allwissenheit auch die Homosexualität zugelassen? Denkt mal darüber nach.
Um zum Abschluss zu kommen. Ich bin dafür, dass eingetragene Lebenspartnerschaften, schon aus rein vernünftigen Gründen und dem Sinn dieser Regelung heraus steuerlich mit Ehepartnern gleichgestellt werden.