Post von der Bussgeldstelle (3)
Wie versprochen, hier der Ausgang des Verfahrens wegen der Geschwindigkeits - überschreitung.
Ende Teil 2
Bei oberflächlicher Betrachtung hört sich die Begründung; das Verfahren nicht einzustellen, verständlich an, aber in Wirklichkeit besagt es nichts anderes wie: Eigentlich ist das Problem uns scheißegal, sie haben die Geschwindigkeit überschritten und nur das zählt.
Nicht das geringste Verständnis für mein Handeln in der Notsituation, aber jede Menge „guter“ Ratschläge, die schon fast beleidigend sind, weil so wenig voraus gesetzt wurde oder Verhaltensvorschläge gemacht wurden, die für mich nicht in Frage kamen - oder sollten sie es nur mit Dummen zu tun haben?
Das kann aber nicht sein, denn die Dummen legen leider keinen Einspruch ein, denn würden das alle tun, die geblitzt werden oder sich falsch behandelt fühlen, dann wären meine Chancen wesentlich größer oder die Blitzanlagen würden sogar entfernt - wäre der Einspruch flächendeckend.
Die Empfehlung, eine größere Ordnungswidrigkeit mit einer Kleineren auszugleichen, das ist schon reichlich unverschämt und es würde mich nicht wundern, wenn jemand auf die Idee käme, einen Durchfall an sich schon als Ordnungswidrigkeit anzusehen. Auch das würde die Masse über sich ergehen lassen.
Was ist es doch schön in einem Rechtsstaat
zu leben, der zudem auch noch demokratisch regiert wird. Wären da nur nicht die vielen sinnlosen Gesetze und Verordnungen, die dem widersprechen und die hämisch grinsenden Verkehrszeichen, die uns zusätzlich bevormunden und wer sie nicht beifolgt, den trifft der Blitz.
Das Verfahren ist noch nicht ausgestanden und ich habe darum gebeten, es an die Staatsanwaltschaft weiter zu geben. Evtl. erfolgt späte ein weiterer Teil.
Post vom Amtsgericht (Auszug)
(AZ: 36 OWi 8112 Js 38060(16)
In dem Bußgeldverfahren gegen ...
wegen Geschwindigkeitsüberschreitung
Das Gericht beabsichtigt das Bußgeldver - fahren wegen geringen Verschuldens gemäß § 47 Abs. 2 OWiG einzustellen (usw. die Kostenregelung)
Die Staatsanwaltschaft hat der Einstellung bereits zugestimmt.
Die Einstellung des Verfahrens ist für mich eine erfreuliche und faustdicke Überraschung, aber ich wollte noch wissen, was das Gericht dazu veranlasste, das Verfahren einzustellen:
§ 47 Verfolgung von Ordnungs - widrigkeiten, Abs. 2
Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu einhundert Euro verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
Der Text ist allgemein gehalten und die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens liegt im Ermessen des Gerichts. Entgegengesetzt meiner Erwartung hat der Richter zu meinen Gunsten entschieden und dafür bedanke ich mich recht herzlich und ich bereue mein Vorurteil. Nicht der Abzocke hat er den Vorrang gegeben, sondern der Menschlichkeit. Das sollte der Bußgeldstelle eine Lehre sein - das wird es aber wahrscheinlich nicht, da die Wenigsten so hartnäckig sind wie ich und dann auch noch das Glück hatte, auf einen verständnisvollen Richter zu treffen.
Dieser Ausgang ist für mich eine Genugtuung. Damit möchte alle dazu ermuntern, sich nicht alles gefallen zu lassen